Was wir voneinander lernen können – Lernszenarien

17. Februar 2025

Lebenslang lernen - Fluch oder Segen?

Beitrag: Till Spurny


In dieser Kolumne nutze ich regelmäßig die Gelegenheit, in die Welt der Szenarien und Hypothesen einzutauchen. Die Grundidee ist dabei immer dieselbe: sich vorzustellen, wie etwas sein könnte, welche Auswüchse es haben könnte und welche Auswirkungen und Konsequenzen damit verbunden wären. Da sich daraus für mich immer wieder überraschende Erkenntnisse ergeben, möchte ich diesmal nach dem Lernen fragen. 


Wie könnte sich das sogenannte lebenslange Lernen in künftigen Szenarien ausgestalten? 


Bei dieser Frage ist der Blick in die eigene Vergangenheit aufschlussreich. Denn ein „lebenslanges“ Lernen impliziert, dass das, was man unter lernen versteht, unveränderlich feststeht, dass es über unsere berufliche Laufbahn hinweg weitergeht und uns möglicherweise auch in höherem Alter immer wieder vor dieselben Herausforderungen stellen wird. Tatsächlich jedoch ist gar nicht klar, dass wir überhaupt dasselbe meinen, wenn wir über lernen sprechen. Das Lernen in der Kindheit, Jugend, während Ausbildung und Studium war stets unterschiedlich und insbesondere im Berufsleben kann es ganz andere Bedeutungen annehmen. 


Als rund um die Jahrtausendwende das Internet weitflächig eingeführt wurde, absolvierte ich einen Computerkurs, an dem unter anderem Menschen teilnahmen, die sich in fortgeschrittenem Alter umschulen ließen. Diese Art von Lernen, mit der diese Personen konfrontiert wurden, zähle ich mitunter zu den unvorteilhaftesten und unangenehmsten. Denn in diesem Fall standen Menschen mit jahrzehntelanger Berufserfahrung vor einer neuen Situation, in der ihre Erfahrungen, die eigentlich den wertvollsten Teil ihres Wissens ausmachen sollten, im Grunde nichts mehr wert waren. Damals konnte ich nicht ahnen, dass ich eines Tages selbst die Chance und auch Verantwortung haben würde, Entscheidungen über Fortbildungsformate zu treffen. 


Mit dem Angebot der Fortbildungskampagne öffentliches Recht sollen für unsere Kunden praxis- und zukunftsrelevante Inhalte vermittelt werden. Dies erfolgt durch bewährte Seminarformate, die inhaltlich von den jeweiligen Experten und Expertinnen gestaltet werden. Die Art und Weise jedoch, in der das geschieht, unterliegt größeren Veränderungen als man vielleicht meinen möchte. Während der Lockdowns im Zuge der Coronapandemie hat sich die Arbeitswelt erheblich verändert und ganze Branchen wurden in ein neues Zeitalter verschoben, so auch die Fort- und Weiterbildung. Online-Seminare sind zwar wie die E-Mobile der Seminarwelt, doch genauso wie E-Autos immer noch Autos sind, so werden viele Glaubenssätze und Gewohnheiten aus der alten Seminarwelt in den neuen Online-Formaten wieder und wieder übernommen. Doch es kann auch anders gehen. Die vorhandene Technologie und die Bereitschaft, diese zu nutzen, eröffnen neue Möglichkeiten, Dinge wie Wissenserwerb, Erfahrungsaustausch und Praxiserfahrung auf andere Weise zu erwerben als in den traditionellen, bekannten Formaten. 


Wissen, was man weiß und was man nicht weiß – das ist die höchste Kunst und die entscheidende Zutat!


Aus jahrelanger Erfahrung in der Konzeption von Seminarangeboten weiß ich, wie schwierig es ein kann, den Fortbildungsbedarf in einer Organisation tatsächlich maßzuschneidern und punktgenau zu definieren. Auch heute noch ist es deutlich einfacher, wenn Fortbildungen und Schulungen im Sinne von passiven „Berieselungs“-Veranstaltungen gehalten werden, anstatt tatsächlich auf der Ebene von individuellen und speziellen Bedürfnissen zu arbeiten. Möglicherweise kann die künstliche Intelligenz eines Tages an dieser Stelle Fortschritt und Verbesserung bringen. Doch eine Zukunft, in der eine künstliche Intelligenz ausrechnen wird, welches Wissen und welche Erfahrungen die Mitarbeitenden einer Organisation erlenen sollen, um künftige Herausforderungen zu bewältigen, ist sicherlich nicht erstrebenswert.


Wirklich erstrebenswert hingegen wäre ein Szenario, in dem jede und jeder einzelne den Funken der Begeisterung und des Staunens aufrecht halten kann und sich im wahrsten Sinne des Wortes wie ein forschender Geist durch unbekanntes Terrain bewegt, um neue Horizonte zu entdecken. Wie sieht das Lernen für wahre Entdecker aus? Die zahlreichen Beispiele aus der Geschichte lassen vermuten, dass die wohl erfüllendste und bereicherndste Art des Lernens diejenige sein muss, in der man angesichts der Fülle des Neuen, das man erfährt, gar nicht mehr hinterher kommt, alles zu notieren. Man muss es einfach festzuhalten, so faszinierend ist es. 


Können Sie sich ein Szenario vorstellen, in dem Sie derart wissbegierig und begeistert lernen würden? 


Das ist es, das ist das Szenario, in dem ich Sie im Seminar der Zukunft antreffen möchte! Beseelt und beflügelt vom Entdecken und der fortwährenden Suche nach immer neuen Erkenntnissen. So könnte ich mir das lebenslange Lernen durchaus vorstellen😊

15. Oktober 2026
 Neuausrichtung im Unterschwellenbereich: Die UVgO-Reform 2026 im Überblick Das öffentliche Auftragswesen unterhalb der EU-Schwellenwerte steht vor der umfassendsten Modernisierung seit fast einem Jahrzehnt. Mit dem im Juni 2026 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) grundlegend überarbeitet, um Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber und Bieter spürbar zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die Reform setzt den Auftrag der Föderalen Modernisierungsagenda (Maßnahme 144) um. Die zentralen Kernpunkte und Neuerungen 1. Halbierung des Regelwerks Das Vergabe-Regelwerk schrumpft von bisher 54 auf 24 Paragrafen. Durch die klare Zusammenfassung verwandter Themen (z. B. Verfahrensarten in § 6 oder Eignungs- und Zuschlagskriterien in § 14) entfällt die bisherige Zersplitterung, was für deutlich mehr Übersichtlichkeit in der Verwaltungspraxis sorgt. 2. Deutlich höhere Wertgrenzen Um den administrativen Vorlauf bei kleineren und mittleren Beschaffungen drastisch zu reduzieren, sieht der Entwurf bundesweite Rückfallwertgrenzen vor: - Direktaufträge bis 50.000 € netto: Beschaffungen ohne förmliches Vergabeverfahren sind künftig bis zu dieser Grenze möglich (bisher 1.000 €). Flankiert wird dies durch organisatorische Pflichten zur Korruptionsprävention sowie eine nachträgliche Bekanntmachung ab 25.000 €. - Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € netto: Der Ausnahmekatalog wird gestrafft und vereinheitlicht. - Direktauftrag in der Krise: Bei dringendem Bedarf infolge von Notlagen, Pandemien oder Katastrophen dürfen Direktaufträge auch oberhalb der Regelgrenze erteilt werden. 3. Neue Verfahrenslandschaft und Verhandlungsfreiheit Dem Auftraggeber stehen künftig drei Regelverfahren zur freien Wahl zur Verfügung: Die Öffentliche Ausschreibung, die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe sowie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb. Öffentliche Auftraggeber können somit bis zu den EU-Schwellenwerten voraussetzungslos verhandeln, ohne hierfür gesonderte Ausnahmegründe nachweisen zu müssen. Die in der Praxis kaum genutzte Beschränkte Ausschreibung entfällt ersatzlos. 4. Entbürokratisierung & "Once-Only-Prinzip" - Eigenerklärungen als Standard: Weitergehende Nachweise sollen erst in einer zweiten Runde von den aussichtsreichsten Bietern angefordert werden. - Once-Only-Prinzip (§ 15 Abs. 2): Bieter müssen Eignungsnachweise nicht erneut einreichen, wenn diese der Beschaffungsstelle bereits aus vorherigen Verfahren vorliegen, die Eignung innerhalb der letzten zwei Jahre festgestellt wurde oder ein Eintrag im Präqualifizierungsverzeichnis (PQ) vorliegt. - Flexibles Wertungsverfahren (§ 20 Abs. 2): Die Eignungsprüfung kann erst nach der Angebotswertung und beschränkt auf den bestplatzierten Bieter durchgeführt werden. 5. Digitalisierung und KI Mit der Einbindung der zentralen Plattform www.oeffentlichevergabe.de und der Vorbereitung der digitalen Plattform "Marktplatz Deutschland" (§ 23) werden automatisierte und KI-gestützte Funktionen für die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren im Regelwerk verankert. Zeitplan und Inkrafttreten Die finale Überarbeitung zwischen Bund und Ländern soll bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Die Bundesländer haben anschließend bis zum 30. Juni 2027 Zeit, ihre jeweiligen landesrechtlichen Anwendungsbefehle anzupassen. (Hinweis: Sowohl die oben stehende Grafik als auch der Text des Beitrages wurden mithilfe von KI generiert.)
2. Oktober 2026
Jetzt Jetzt reinhöhren: Unser neuer Vergaberecht Podcast Ausgabe vom 02.10.26 (Hinweis: Sowohl die Abbildung als auch der Podcast sind KI-generiert - trotzdem lohnt es sich reinzuhören)
14. September 2026
Vermittlung von erfahrenen Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Rechts- und Fachbereichen für individuelle und maßgeschneiderte Inhouse-Seminare (vor Ort und online). Aktuell nehmen wir Anfragen und Aufträge für Inhouse-Seminare entgegen. Neben unseren klassischen Fachgebieten wie Vergaberecht, Bau-, Steuer-, Beihilfen- und IT-Recht unterstützen wir Sie gern auch bei der Gestaltung von Inhouse-Seminaren mit Bezug zu EU-Recht bzw. zur europäischen Ebene. Schreiben Sie uns einfach an unter: inhouse(at)fortbildungskampagne.de
28. August 2026
Weitere Informationen und Bezug über die Verlagsseite: hier
11. Juni 2026
Mit unserem Herbstprogramm im Vergaberecht bieten wir Mitarbeitenden aus Vergabestellen, Beschaffungsabteilungen und Fachbereichen abwechslungsreiche und praxisnahe Fortbildungen zu den aktuellen Herausforderungen der öffentlichen Auftragsvergabe. Von den vergaberechtlichen Grundlagen über die rechtssichere Erstellung von Leistungsbeschreibungen und die Angebotswertung bis hin zu IT Vergaben, Vertragsänderungen und der Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen decken die Seminare zentrale Themen des Beschaffungsalltags ab.  Im Mittelpunkt stehen dabei die sichere Anwendung des Vergaberechts, aktuelle Entwicklungen aus Rechtsprechung und Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen für die tägliche Arbeit. Seminarübersicht:
2. Juni 2026
Schulen, Rathäuser, Verwaltungsgebäude, Sporthallen oder Hochschulgebäude müssen nicht nur errichtet und unterhalten, sondern auch sicher betrieben werden. Genau hier kommt die sogenannte Betreiberverantwortung ins Spiel. Doch wer trägt eigentlich die Verantwortung, wenn es zu einem Unfall oder Schaden kommt? Grundsätzlich ist der Betreiber eines Gebäudes dafür verantwortlich, Gefahren für Nutzer, Besucher und Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Prüfung technischer Anlagen, die Einhaltung von Wartungsintervallen, die Verkehrssicherung von Wegen und Treppen sowie die Organisation von Brandschutzmaßnahmen. In der Praxis ist die Wahrnehmung und ggf. Übertragung von Betreiberverantwortung häufig jedoch weitaus komplexer, als zunächst angenommen. Besondere Herausforderungen entstehen dort, wo mehrere Beteiligte zusammenwirken. Gebäudemanagement, Fachämter, externe Dienstleister und Nutzer teilen sich oftmals Aufgaben und Zuständigkeiten. Fehlen klare Regelungen oder eine nachvollziehbare Dokumentation, können Haftungsfragen im Schadensfall schnell komplex werden. Im folgenden Fachseminar wird ein praxisnaher Überblick über die Grundlagen, Verantwortungsbereiche, Ziele und Risiken der Betreiberverantwortung im Liegenschaftsmanagement vermittelt. Dabei legt das Seminar den Fokus auf die Sicht der Führungskraft. Insbesondere wird besprochen, wie sich die verantwortliche Person exkulpieren kann, was sie beachten und wie sie organisiert sein sollte.
22. Mai 2026
Weitere Informationen und Bezug über die Verlagsseite: hier .
12. Mai 2026
Viele Kommunen und öffentliche Verwaltungen haben in den vergangenen Jahren die doppelte Buchführung eingeführt, um finanzielle Abläufe transparenter und moderner zu gestalten. In der Praxis zeigte sich jedoch häufig, dass die Doppik mit einem hohen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden ist. Gerade kleinere Verwaltungen stoßen dabei oft an ihre Grenzen, etwa durch komplexe Bewertungsfragen, steigende Anforderungen an Software und Fachwissen sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Deshalb wird inzwischen wieder verstärkt darüber diskutiert, ob die klassische Kameralistik in bestimmten Bereichen die praktikablere Lösung sein kann. In der Praxis sei die doppelte Buchführung oftmals deutlich komplexer, personalintensiver und teurer ist als ursprünglich erwartet. Als reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erweist sich die Kameralistik als eine robuste Methode im Rechnungswesen, bei der Liquidität, Kassenwirksamkeit und die Einhaltung des Haushaltsplans im Vordergrund stehen. Wer sich tiefergehend mit der Kameralistik beschäftigen möchte, für den bietet die Fortbildungskampagne öffentliches Recht die folgenden beiden Fachseminare im Juni und September an.
22. April 2026
Die Europäische Kommission hat im November 2025 zwei eng miteinander verbundene Gesetzesvorschläge vorgelegt: die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung sowie eine spezielle Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Beide verfolgen das Ziel, den bestehenden Rechtsrahmen im Digitalbereich zu vereinfachen, setzen jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. Die allgemeine Digital-Omnibus-Verordnung nimmt den gesamten digitalen Rechtsrahmen der EU in den Blick. Sie bündelt und überarbeitet eine Vielzahl bestehender Vorschriften, darunter Regelungen zu Datenschutz, Datenwirtschaft, Cybersicherheit und Online-Plattformen. Ziel ist es, Überschneidungen zu reduzieren, veraltete Vorschriften abzuschaffen und die Anwendung für Unternehmen und Verwaltungen zu erleichtern. Wesentliche konkrete Ziele der beiden Vorschläge:: Zusammenführung und Vereinfachung von Datenregelwerken Anpassungen bei der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), etwa zur Klarstellung von Begriffen und zur Entlastung kleinerer Akteure Einführung zentraler Meldewege für Cybersicherheitsvorfälle Reduzierung von Bürokratie und Berichtspflichten Insgesamt handelt es sich um einen horizontalen Ansatz, der den digitalen Binnenmarkt effizienter und innovationsfreundlicher machen soll, ohne die bestehenden Schutzniveaus zu senken. Der zweite Vorschlag konzentriert sich gezielt auf die Umsetzung der europäischen KI-Verordnung (AI Act, deutsch: KI-VO). Hintergrund ist, dass deren Anwendung in der Praxis komplex ist und Unternehmen sowie Behörden vor Herausforderungen stellt. Die KI-Omnibus-Verordnung setzt auf gezielte Vereinfachungen, wie beispielsweise: Anpassung von Fristen an die Verfügbarkeit technischer Standards Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen Reduzierung von Dokumentations- und Registrierungspflichten Stärkere Unterstützung durch Leitlinien und zentrale Anlaufstellen Ausbau von Testumgebungen („Reallabore“) für KI Ziel ist es, die Einführung und Nutzung von KI in Europa zu beschleunigen, ohne die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Grundrechtsschutz zu verändern. Beide Vorschläge sind Teil eines umfassenden EU-Programms zur „besseren Rechtsetzung“ und sollen vor allem eines erreichen: weniger Bürokratie bei gleichbleibend hohen Standards. Die Digital-Omnibus-Verordnung ist breit angelegt und betrifft den gesamten digitalen Rechtsrahmen. Die KI-Omnibus-Verordnung ist ein Spezialinstrument, das ausschließlich die praktische Umsetzung der KI-Verordnung erleichtern soll. Während die eine also den digitalen Rechtsrahmen insgesamt neu ordnet, sorgt die andere dafür, dass ein zentrales Einzelgesetz, die KI-VO, in der Praxis besser funktioniert. Mit dem Omnibus-Paket setzt die EU auf Vereinfachung statt neuer Regulierung. Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bedeutet das vor allem: weniger Komplexität, klarere Regeln und bessere Voraussetzungen für Innovation, insbesondere im Bereich der Künstlichen Intelligenz. Die Vorschläge der Europäischen Kommission können hier in deutscher Sprache aufgerufen werden: Digital-Omnibus-Verordnung Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
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