Umsetzung der "Empowering Consumers Richtlinie" in deutsches Recht - strengere Regeln gegen irreführende Umweltaussagen

12. März 2026

Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurden am 12. Februar 2026 strengere Regelungen für die Nachhaltigkeitskommunikation und Werbung mittels Nachhaltigkeitsaussagen auf den Weg gebracht. Mit in Kraft treten im September 2026 sollen die Gesetzesänderungen die Irreführung von Verbrauchern und Verbraucherinnen weiter einschränken und insbesondere für Transparenz und Klarheit im sogenannten "Greenwashing" und bei irreführenden Umweltaussagen sorgen.


Pauschale Aussagen über zukünftige Umweltleistungen wie etwa "Klimaneutral bis 2035" können nach Ergänzung des Irreführungstatbestandes (§ 5 UW) demnach dann als irreführend eingestuft werden, wenn "klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind", fehlen. Ein detaillierter und realistischen Umsetzungsplan muss demnach nicht nur öffentlich einsehbar sein, sondern auch regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.


Zudem können Unternehmen künftig nicht mehr mit allgemeinen Aussagen wie "umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ werben, sofern die entsprechende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Auch wird die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen ausgegeben wurden, bei denen es sich also um von den Unternehmen selbst erstellte Siegel handelt, nicht mehr möglich sein.


Darüber hinaus müssen künftig Aussagen über Produkte, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasen beziehen und dem Produkt in dem Zusammenhang eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt attestieren, mit besonderer Vorsicht getroffen werden. Derartige Aussagen dürfen nach in Kraft treten der Änderungen nurmehr getroffen werden, wenn sie sich unmittelbar auf den Lebenszyklus des Produkts selbst beziehen.


Dies wirft bereits ein Schlaglicht auf die zukünftige Ausgestaltung des CO2-Zertifikathandels. Der Aufbau und die Finanzierung einer Infrastruktur zum Transport und zur Speicherung von CO2 (CCS-Hochlauf) basieren auf der Idee, dass Unternehmen zumindest einen Teil ihres Beitrags zur Klimaneutralität mittels Kompensationsleistungen in Form von nachweisbar gespeichertem CO2 erfüllen können. Bereits jetzt stellt diese Möglichkeit einen wichtigen Baustein in der Klimastrategie zahlreicher Unternehmen im Dienstleistungssektor dar. Die strengeren Regelungen im Bereich der Konsumentenprodukte zielen hingegen deutlich auf messbare Effekte in den Produktions- und Lieferketten selbst ab.


Mit dem Beschluss des dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs wird die sogenannte Empco-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, EU-Richtlinie 2024/825) in deutsches Recht umgesetzt.

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Till Spurny
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15. Oktober 2026
 Neuausrichtung im Unterschwellenbereich: Die UVgO-Reform 2026 im Überblick Das öffentliche Auftragswesen unterhalb der EU-Schwellenwerte steht vor der umfassendsten Modernisierung seit fast einem Jahrzehnt. Mit dem im Juni 2026 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wird die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) grundlegend überarbeitet, um Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber und Bieter spürbar zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Die Reform setzt den Auftrag der Föderalen Modernisierungsagenda (Maßnahme 144) um. Die zentralen Kernpunkte und Neuerungen 1. Halbierung des Regelwerks Das Vergabe-Regelwerk schrumpft von bisher 54 auf 24 Paragrafen. Durch die klare Zusammenfassung verwandter Themen (z. B. Verfahrensarten in § 6 oder Eignungs- und Zuschlagskriterien in § 14) entfällt die bisherige Zersplitterung, was für deutlich mehr Übersichtlichkeit in der Verwaltungspraxis sorgt. 2. Deutlich höhere Wertgrenzen Um den administrativen Vorlauf bei kleineren und mittleren Beschaffungen drastisch zu reduzieren, sieht der Entwurf bundesweite Rückfallwertgrenzen vor: - Direktaufträge bis 50.000 € netto: Beschaffungen ohne förmliches Vergabeverfahren sind künftig bis zu dieser Grenze möglich (bisher 1.000 €). Flankiert wird dies durch organisatorische Pflichten zur Korruptionsprävention sowie eine nachträgliche Bekanntmachung ab 25.000 €. - Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € netto: Der Ausnahmekatalog wird gestrafft und vereinheitlicht. - Direktauftrag in der Krise: Bei dringendem Bedarf infolge von Notlagen, Pandemien oder Katastrophen dürfen Direktaufträge auch oberhalb der Regelgrenze erteilt werden. 3. Neue Verfahrenslandschaft und Verhandlungsfreiheit Dem Auftraggeber stehen künftig drei Regelverfahren zur freien Wahl zur Verfügung: Die Öffentliche Ausschreibung, die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe sowie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb. Öffentliche Auftraggeber können somit bis zu den EU-Schwellenwerten voraussetzungslos verhandeln, ohne hierfür gesonderte Ausnahmegründe nachweisen zu müssen. Die in der Praxis kaum genutzte Beschränkte Ausschreibung entfällt ersatzlos. 4. Entbürokratisierung & "Once-Only-Prinzip" - Eigenerklärungen als Standard: Weitergehende Nachweise sollen erst in einer zweiten Runde von den aussichtsreichsten Bietern angefordert werden. - Once-Only-Prinzip (§ 15 Abs. 2): Bieter müssen Eignungsnachweise nicht erneut einreichen, wenn diese der Beschaffungsstelle bereits aus vorherigen Verfahren vorliegen, die Eignung innerhalb der letzten zwei Jahre festgestellt wurde oder ein Eintrag im Präqualifizierungsverzeichnis (PQ) vorliegt. - Flexibles Wertungsverfahren (§ 20 Abs. 2): Die Eignungsprüfung kann erst nach der Angebotswertung und beschränkt auf den bestplatzierten Bieter durchgeführt werden. 5. Digitalisierung und KI Mit der Einbindung der zentralen Plattform www.oeffentlichevergabe.de und der Vorbereitung der digitalen Plattform "Marktplatz Deutschland" (§ 23) werden automatisierte und KI-gestützte Funktionen für die Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren im Regelwerk verankert. Zeitplan und Inkrafttreten Die finale Überarbeitung zwischen Bund und Ländern soll bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Die Bundesländer haben anschließend bis zum 30. Juni 2027 Zeit, ihre jeweiligen landesrechtlichen Anwendungsbefehle anzupassen. (Hinweis: Sowohl die oben stehende Grafik als auch der Text des Beitrages wurden mithilfe von KI generiert.)
2. Oktober 2026
Jetzt Jetzt reinhöhren: Unser neuer Vergaberecht Podcast Ausgabe vom 02.10.26 (Hinweis: Sowohl die Abbildung als auch der Podcast sind KI-generiert - trotzdem lohnt es sich reinzuhören)
14. September 2026
Vermittlung von erfahrenen Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Rechts- und Fachbereichen für individuelle und maßgeschneiderte Inhouse-Seminare (vor Ort und online). Aktuell nehmen wir Anfragen und Aufträge für Inhouse-Seminare entgegen. Neben unseren klassischen Fachgebieten wie Vergaberecht, Bau-, Steuer-, Beihilfen- und IT-Recht unterstützen wir Sie gern auch bei der Gestaltung von Inhouse-Seminaren mit Bezug zu EU-Recht bzw. zur europäischen Ebene. Schreiben Sie uns einfach an unter: inhouse(at)fortbildungskampagne.de
28. August 2026
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11. Juni 2026
Mit unserem Herbstprogramm im Vergaberecht bieten wir Mitarbeitenden aus Vergabestellen, Beschaffungsabteilungen und Fachbereichen abwechslungsreiche und praxisnahe Fortbildungen zu den aktuellen Herausforderungen der öffentlichen Auftragsvergabe. Von den vergaberechtlichen Grundlagen über die rechtssichere Erstellung von Leistungsbeschreibungen und die Angebotswertung bis hin zu IT Vergaben, Vertragsänderungen und der Vergabe von Architekten und Ingenieurleistungen decken die Seminare zentrale Themen des Beschaffungsalltags ab.  Im Mittelpunkt stehen dabei die sichere Anwendung des Vergaberechts, aktuelle Entwicklungen aus Rechtsprechung und Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen für die tägliche Arbeit. Seminarübersicht:
2. Juni 2026
Schulen, Rathäuser, Verwaltungsgebäude, Sporthallen oder Hochschulgebäude müssen nicht nur errichtet und unterhalten, sondern auch sicher betrieben werden. Genau hier kommt die sogenannte Betreiberverantwortung ins Spiel. Doch wer trägt eigentlich die Verantwortung, wenn es zu einem Unfall oder Schaden kommt? Grundsätzlich ist der Betreiber eines Gebäudes dafür verantwortlich, Gefahren für Nutzer, Besucher und Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Prüfung technischer Anlagen, die Einhaltung von Wartungsintervallen, die Verkehrssicherung von Wegen und Treppen sowie die Organisation von Brandschutzmaßnahmen. In der Praxis ist die Wahrnehmung und ggf. Übertragung von Betreiberverantwortung häufig jedoch weitaus komplexer, als zunächst angenommen. Besondere Herausforderungen entstehen dort, wo mehrere Beteiligte zusammenwirken. Gebäudemanagement, Fachämter, externe Dienstleister und Nutzer teilen sich oftmals Aufgaben und Zuständigkeiten. Fehlen klare Regelungen oder eine nachvollziehbare Dokumentation, können Haftungsfragen im Schadensfall schnell komplex werden. Im folgenden Fachseminar wird ein praxisnaher Überblick über die Grundlagen, Verantwortungsbereiche, Ziele und Risiken der Betreiberverantwortung im Liegenschaftsmanagement vermittelt. Dabei legt das Seminar den Fokus auf die Sicht der Führungskraft. Insbesondere wird besprochen, wie sich die verantwortliche Person exkulpieren kann, was sie beachten und wie sie organisiert sein sollte.
22. Mai 2026
Weitere Informationen und Bezug über die Verlagsseite: hier .
12. Mai 2026
Viele Kommunen und öffentliche Verwaltungen haben in den vergangenen Jahren die doppelte Buchführung eingeführt, um finanzielle Abläufe transparenter und moderner zu gestalten. In der Praxis zeigte sich jedoch häufig, dass die Doppik mit einem hohen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden ist. Gerade kleinere Verwaltungen stoßen dabei oft an ihre Grenzen, etwa durch komplexe Bewertungsfragen, steigende Anforderungen an Software und Fachwissen sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Deshalb wird inzwischen wieder verstärkt darüber diskutiert, ob die klassische Kameralistik in bestimmten Bereichen die praktikablere Lösung sein kann. In der Praxis sei die doppelte Buchführung oftmals deutlich komplexer, personalintensiver und teurer ist als ursprünglich erwartet. Als reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erweist sich die Kameralistik als eine robuste Methode im Rechnungswesen, bei der Liquidität, Kassenwirksamkeit und die Einhaltung des Haushaltsplans im Vordergrund stehen. Wer sich tiefergehend mit der Kameralistik beschäftigen möchte, für den bietet die Fortbildungskampagne öffentliches Recht die folgenden beiden Fachseminare im Juni und September an.
22. April 2026
Die Europäische Kommission hat im November 2025 zwei eng miteinander verbundene Gesetzesvorschläge vorgelegt: die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung sowie eine spezielle Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Beide verfolgen das Ziel, den bestehenden Rechtsrahmen im Digitalbereich zu vereinfachen, setzen jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. Die allgemeine Digital-Omnibus-Verordnung nimmt den gesamten digitalen Rechtsrahmen der EU in den Blick. Sie bündelt und überarbeitet eine Vielzahl bestehender Vorschriften, darunter Regelungen zu Datenschutz, Datenwirtschaft, Cybersicherheit und Online-Plattformen. Ziel ist es, Überschneidungen zu reduzieren, veraltete Vorschriften abzuschaffen und die Anwendung für Unternehmen und Verwaltungen zu erleichtern. Wesentliche konkrete Ziele der beiden Vorschläge:: Zusammenführung und Vereinfachung von Datenregelwerken Anpassungen bei der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), etwa zur Klarstellung von Begriffen und zur Entlastung kleinerer Akteure Einführung zentraler Meldewege für Cybersicherheitsvorfälle Reduzierung von Bürokratie und Berichtspflichten Insgesamt handelt es sich um einen horizontalen Ansatz, der den digitalen Binnenmarkt effizienter und innovationsfreundlicher machen soll, ohne die bestehenden Schutzniveaus zu senken. Der zweite Vorschlag konzentriert sich gezielt auf die Umsetzung der europäischen KI-Verordnung (AI Act, deutsch: KI-VO). Hintergrund ist, dass deren Anwendung in der Praxis komplex ist und Unternehmen sowie Behörden vor Herausforderungen stellt. Die KI-Omnibus-Verordnung setzt auf gezielte Vereinfachungen, wie beispielsweise: Anpassung von Fristen an die Verfügbarkeit technischer Standards Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen Reduzierung von Dokumentations- und Registrierungspflichten Stärkere Unterstützung durch Leitlinien und zentrale Anlaufstellen Ausbau von Testumgebungen („Reallabore“) für KI Ziel ist es, die Einführung und Nutzung von KI in Europa zu beschleunigen, ohne die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Grundrechtsschutz zu verändern. Beide Vorschläge sind Teil eines umfassenden EU-Programms zur „besseren Rechtsetzung“ und sollen vor allem eines erreichen: weniger Bürokratie bei gleichbleibend hohen Standards. Die Digital-Omnibus-Verordnung ist breit angelegt und betrifft den gesamten digitalen Rechtsrahmen. Die KI-Omnibus-Verordnung ist ein Spezialinstrument, das ausschließlich die praktische Umsetzung der KI-Verordnung erleichtern soll. Während die eine also den digitalen Rechtsrahmen insgesamt neu ordnet, sorgt die andere dafür, dass ein zentrales Einzelgesetz, die KI-VO, in der Praxis besser funktioniert. Mit dem Omnibus-Paket setzt die EU auf Vereinfachung statt neuer Regulierung. Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bedeutet das vor allem: weniger Komplexität, klarere Regeln und bessere Voraussetzungen für Innovation, insbesondere im Bereich der Künstlichen Intelligenz. Die Vorschläge der Europäischen Kommission können hier in deutscher Sprache aufgerufen werden: Digital-Omnibus-Verordnung Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
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